HundeSchutzBund Main-Kinzig

 

Mitglied im Deutschen Hundeschutzbund e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1.      Der Verein führt den Namen "Hunde Schutz Bund Main-Kinzig e.V." und ist Mitglied im Deutschen Hundeschutzbund e.V.. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Hanau unter der Nummer VR 31109.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Freigericht.

 § 2 (Zweck)

                Der Zweck des Vereins ist der Tierschutz

§ 3 (Mittel zum Zweck)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

§ 3  Absatz 1:

1.        Die besondere Beachtung der Belange des Tierschutzes und tierschutzrechtlichen Vorschriften bei der Haltung und Pflege von Hunden    

        2.        Mithilfe bei der Vermittlung und Betreuung in Not geratener Hunde

        3.        Erkennen und Bekämpfen von Missständen die unkontrollierte Vermehrung von Hunden und
                 Hundehaltung betreffend

4.        Weiterer Zweck des Vereins ist die Aufnahme und Betreuung und / oder Vermittlung von Fund-, herrenlosen, sowie Abgabehunden, die vorübergehende Unterbringung in Pflegefamilien oder in Tierheimen mit Patenschaften.

5.        Zweck des Vereins ist, die Interessen aller Hundehalter in sämtlichen Angelegenheiten, die Hundehaltung betreffend zu vertreten und weiterhin das Ansehen der Hunde und ihrer Halter in der Öffentlichkeit zu verbessern und somit ein friedliches Zusammenleben von Mensch und Hund unter Berücksichtigung der artgerechten Hundehaltung und des sinnvollen Schutzes der Menschen vor gefährlichen Hunden zu erreichen, um damit letztendlich friedliche Hunde und unbescholtene Hundehalter vor Diskriminierung zu schützen.

6.      Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Tierschutzes, insbesondere im verantwortungsbewusstem Umgang mit Hunden und über Fragen bzgl. der Gefährlichkeit von Hunden,

7.      Durchführung von Vortrags- und Informationsveranstaltungen,

8.      Förderung des allgemeinen Interesses an und Verständnisses für Hunde,

9.        Hilfe für Hundehalter bei Problemen in und mit deren Umfeld

10.     Durchführung aller sonstigen dem Verein zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen.

§ 3 Absatz 2

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

§ 4 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.

§ 5 (Vereinsämter)

1.      Die Vereinsämter sind Ehrenämter (§ 2 Nr. 7)

2.      Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Vereinsanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 6 (Arten der Mitgliedschaft)

Der Verein hat folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft

1.      Einzelmitgliedschaft,

2.      Familienmitgliedschaft,

3.      Ehrenmitgliedschaft.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2.      Der Aufnahmeantrag ist mittels eines ausgefüllten Aufnahmeantrags schriftlich bei der/den Geschäftsstelle/n des Vereins einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3.      Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

4.      Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Bestätigung der Aufnahme.

§ 8 (Aufnahmehindernisse)

1.      Der Vorstand soll, soweit er Kenntnisse darüber besitzt, insbesondere dann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gegen die Vereinsinteressen und den Zweck des Vereins verstoßen hat und zu befürchten ist, dass er dies auch als Mitglied tun würde und daher für den Verein und die Mitglieder des Vereins nicht tragbar ist.

2.      Personen von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu dem unter Abs. (1) genannten Personenkreis gehören, sind auszuschließen.

3.      Personen die aus einem anderen ähnlichen Verein z.B. Zuchtverein, Tierschutzverein ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn die Gründe des Ausschlusses eingehend vom Vorstand überprüft wurden.

§ 9 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1.      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2.      Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Minderjährige haben jedoch kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 10 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

1.      Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Streichung aus der Mitgliederliste und

d) Ausschluss.

2.      Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern.

3.      Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.

4.      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

5.      Mitglieder, die ihren Beitrag über den 31. März des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen § 11 Abs. 6 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

6.      Durch Beschluss des Vorstandes ist ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

a) Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 8 Abs. 1,

b) bewusste Selektion von Hunden auf unkontrollierte Aggressivität gegen Tiere als auch Menschen und Unterstützung dessen durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung durch das Mitglied,

c) bei vorsätzlicher Verletzung der Interessen des Vereins,

d) Teilnahme an Veranstaltungen jedweder Art, die nicht mit den Tierschutzbestimmungen 
             übereinstimmen,

e) Verstöße gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien,

f) einer Person, in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 8 Abs. 1, Gelegenheit zum Beitritt des    Vereins verschaffen.

7.      Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) Verschweigen von Tatsachen gem. § 8 Abs. 3,

b) jegliches Verhalten, das nachweislich dem Ansehen des Vereins und der Hundehaltung im Ganzen Schaden  zufügt,

c) bei grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des Vereins,

d) vorangegangene Verwarnung durch den Vorstand.

8.      Der Ausschluss erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

9.    Gegen den Ausschluss nach diesen Vorschriften ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussbegründung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Berufungsausschuss. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 11 (Mitgliedsbeitrag)

1.    Jedes Mitglied hat einen Eintritts- und Jahresbeitrag zu leisten.

2.    Die Höhe des Eintritts- und der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.    Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres.

 4.    Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

5.    Im Familienmitgliedsbeitrag sind die Mitgliedsbeiträge für Familienangehörige, die im selben Haushalt wie das zahlende Mitglied leben, enthalten.

6.    Mitglieder, die den Beitrag über den 31. März des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Bis zur Begleichung der offenen Beträge ruht die Mitgliedschaft jeweils ab dem 1. April des Geschäftsjahres. Wahrend des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins und insbesondere kein Stimmrecht.

7.    Die dem Verein entstandenen Kosten aus einer eventuellen Rückbelastung beim Lastschriftverfahren, sind vom Mitglied zu tragen. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, für die Mahnungen angemessene Mahngebühren festzusetzen.

8.    Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der schriftliche Antrag auf Stundung oder Erlass der Beiträge ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet durch Beschluss über den Antrag.

§ 12 (Ehrungen)


1 . Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Hundeschutz im besonderen können Vereinsmitglieder und auch Außenstehende geehrt werden.

2.      Die Mitgliederversammlung kann für diese besonderen Dienste die zu ehrenden Personen auswählen und die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Mitgliederversammlung kann aber auch eine andere Form der Ehrung beschließen.

§ 13 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

§ 14 (Bindungswirkung)

Die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Tierschutzgesetz stehen.

§ 15 (Der Vorstand)

1.      Der Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus

·        dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden),

·        dem Zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden),

·        dem Kassenwart (zugl. Schatzmeister),

·        dem Schriftführer,

2.      Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen per Handzeichen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderweitig beschließt. Jedes Mitglied des Vorstandes wird einzeln und mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Nach dem dritten ergebnislosen Wahlgang genügt jeweils die relative Stimmenmehrheit.

3.      Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

4.      Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

5.      Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer aus der Reihe der Mitglieder.

§ 16 (Geschäftsbereich des Vorstandes)

1.      Der Erste und der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Erster und Zweiter Vorsitzender sind hierbei einzelvertretungsberechtigt. Intern geht das Vertretungsrecht des Ersten Vorsitzenden vor.

2.      Die Vertretungsmacht des Ersten und des Zweiten Vorsitzenden wird insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1.000 € für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von Erstem und Zweitem Vorsitzenden, sondern auch vom Kassenwart und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind [Innenverhältnis].

3.      Dem Ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, sowie der Mitgliederversammlung.

4.      Der Zweite Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er steht für Sonderaufgaben zur Verfügung.

5.      Der Kassenwart (zugl. Schatzmeister) erledigt den laufenden Geschäftsbetrieb und verwaltet das Vereinsvermögen. Weiter ist er für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung jeweils Rechnung zu legen. Dem Vorstand hat er jährlich und auf Anforderung Rechnung zu legen. Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern hat er Einsicht in die Buchführung zu gewähren. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

6.      Der Schriftführer ist für die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen verantwortlich. Ist er verhindert so einigt sich der Vorstand auf einen Vertreter aus dem Vorstand.

7.      Der Vorstand hat unter Beachtung der Abs. (1) bis (6) folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,

e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

f) Beschlussfassung über Sanktionen,

g) die Einberufung von Ausschüssen und des wissenschaftlichen Beirates, soweit nicht anders geregelt.

8.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem nach Abs. 4 zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In diesem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

9.      Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.

10.  Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung des gesamten Vorstandes mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.

11.  Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmergebnisse zu enthalten.

§ 17 (Ordentliche Mitgliederversammlung)

Eine  ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin. Die Einladung ist auch per E-Mail zulässig. Die Einberufung muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 18 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

1.      Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl der Kassenprüfer,

e) Satzungsänderungen,

f) Änderungen des Zwecks des Vereins,

g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 20),

h) Ernennen von Ehrenmitgliedern oder Ehrungen gem. § 12,

i) die Auflösung des Vereins.

2.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

3.      Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der zu entscheidende Punkt als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4.      Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

5.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 11 ruhen eine Stimme, minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 19 (Versammlungsprotokoll)

1.      Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2.      Soweit Satzungsänderungen im Protokoll aufgenommen wurden, sind diese allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 20 (Anträge)

1.      Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder, sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form mit kurzer Begründung beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Zusatzanträge nur zu den mit der Einladung festgelegten Tagesordnungspunkte zulässig.

2.      Anträge auf Satzungsänderung, Vorstandswahlen, Abwahlen des Vorstandes und auf Auflösung des Vereins können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Anträge auf Änderung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch ein Hinweis auf die beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen bekannt gegeben worden ist.

§ 21 (Leitung, Durchführung)

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2.      Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.

§ 22 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

1.      Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies, sofern es das Vereinsinteresse erfordert.

2.      Der Vorstand muss weiterhin eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder, die unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine solche fordern, mit der vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen.

3.      Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, auch hier genügt zur Einberufung eine Frist von 2 Wochen.

§ 23 (Ausschüsse)

1.      Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

2.      Zu seiner Beratung und Unterstützung bei Fragen, die die Kynologie oder den Tierschutz betreffen, kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat einberufen.

§ 24 (Kassenprüfer)

1.      Für die Dauer von 2 Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt.

2.    Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

§ 25 (Sanktionen)

1.      Wegen eines Verstoßes gegen diese Satzung oder die Vereinsinteressen kann gegen ein Mitglied eine Sanktion verhängt werden.

2.      Sanktionen sind:

·         Verwarnung

·         Ausschluss

Zuständig für Sanktionen ist der Vorstand. Die Sanktion muss dem Fehlverhalten angemessen sein. Im Falle der Verwarnung ist diese von einem Mitglied des Vorstandes dem Betroffenen persönlich, ausnahmsweise schriftlich, mitzuteilen. Bzgl. des Ausschlusses gilt § 10 dieser Satzung.

3.      Beim ersten Verstoß ist dem Betroffenen eine Verwarnung auszusprechen. Er ist hierbei darauf hinzuweisen, dass er im Wiederholungsfall aus dem Verein gem. § 10 Abs. 7 dieser Satzung ausgeschlossen werden kann.

§ 26 (Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens)

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Tierheim Gelnhausen zu.

§ 27 (Sonderbestimmung)

1.      Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

2.      Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 28 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Für die Zeit bis zur Eintragung in das Vereinsregister gelten folgende Vorschriften ergänzend:

1.      Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, besteht er als nicht rechtsfähiger fort.

2.      Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

3.      Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

4.      Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

Stand der Satzung vom Dezember 2011

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